Senat
Senat und erweiterter Senat
Der Senat setzt sich aus bis zu 21 stimmberechtigten Mitgliedern, die von den Mitgliedergruppen der Universität (Hochschullehrer, Wissenschaftliche und sonstige Mitarbeiter und Studenten) direkt gewählt werden. Der Rektor, die Prorektoren, der Kanzler, die Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Senat nur mit beratender Stimme an.
Zuständigkeiten:
〉Beschlussfassung über Ordnungen der Universität
〉Wahl und Abwahl der Prorektoren, Vorschlag zur Wahl oder Abwahl des Rektors
〉Stellungnahmen zu allen wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten, die nicht nur eine Fakultät betreffen
〉Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen
〉Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
〉Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Lehre, Forschung oder Kunst, soweit diese nicht nur eine Fakultät betreffen 〉die Festlegung der von der Hochschule zu vergebenden Hochschulgrade
〉die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluation der Lehre
〉die Wahl und Bestellung von Beauftragten der Hochschule
〉die Formulierung von Grundsätzen der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes
〉die Stellungnahme zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes durch das Rektorat
〉die Stellungnahme zur Stellenausstattung der Fakultäten
〉die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung der Hochschule
siehe: § 81 SächsHSG
Der Erweiterte Senat besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats und mindestens der gleichen Zahl an Vertretern der Mitgliedergruppen der Universität, die ebenfalls direkt von diesen gewählt werden.
Zuständigkeiten:
〉Wahl und Abwahl des Rektors
〉Beschlussfassung über die Grundordnung der Universität
siehe: § 81a SächsHSG